Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pension & Life Consulting AG
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind für die Zusammenarbeit zwischen Pension & Life Consulting AG und ihren Mandanten verbindlich, sofern für den entsprechenden Auftrag kein individueller Dienstleistungs- und/oder Beratungsvertrag abgeschlossen wurde. Die nachstehenden Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mandatsvertrages.
1. Pension & Life Consulting AG (nachfolgend PLC)
PLC untersteht als ungebundener Versicherungsvermittler für Kollektivlebensversicherungen (Berufliche Vorsorge) für Unternehmen gemäss Artikel 40 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA.
Pension & Life Consulting AG ist unter der Registernummer F01062073 als Versicherungsbroker im Register für Versicherungsvermittler der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eingetragen (Registersuche | FINMA). Sämtliche Fachspezialisten sowie Mandats- und Projektleiter der PLC sind angemessen aus- und weitergebildet und erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Registrierung und Bewilligung zur Tätigkeit als ungebundene Vermittler in der beruflichen Vorsorge gemäss der schweizerischen Versicherungsaufsichtsgesetzgebung. Kontaktdaten und Qualifikationen sind im Internet unter www.pensionlife.ch einsehbar.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des vorliegenden Mandatsvertrages bilden die Dienstleistungen der PLC. Darin eingeschlossen sind insbesondere die Konzept- und Vertragsgestaltung, die Prüfung des Deckungsumfangs und der Dokumente, die Optimierung der Prämien, die Koordination der Verträge, die Platzierung der vorhandenen Risiken zu bestmöglichen Konditionen sowie die Unterstützung im Schadenmanagement bei Versicherungsgesellschaften, Verbands-, Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen. Im Mandatsvertrag nicht enthalten sind andere Leistungen wie beispielsweise Inkassoleistungen, Rechtsberatung im weiteren Sinne, Willensvollstreckungen, Buchhaltungen, Steuerberatungen, Liegenschaftsgeschäfte, usw. Derartige Leistungen könnten anhand eines separaten Auftrages erbracht werden.
3. Dienstleistungen
Ziel ist es, die vorhandenen Bedürfnisse sowie Risiken gemeinsam mit der Mandantin zu erarbeiten und zu erfassen, diese zu wirtschaftlich optimalen Konditionen bei Versicherungsgesellschaften, Verbands-, Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen zu platzieren sowie die Mandantin in allen Vorsorgebelangen gemäss Mandatsvereinbarung nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten und zu betreuen. Dies umfasst insbesondere:
- die Bestandes- und Risikoanalyse
- die Unterstützung bei der Formulierung einer Risiko- und Vorsorgepolitik
- die Bestimmung des Vorsorgebedarfes, die Ausschreibung auf dem Markt in der Beruflichen Vorsorge
- den Anschluss und laufende Betreuung der Vorsorgelösungen
- die Unterstützung und Begleitung im Schadenfall
PLC ist ermächtigt, gemäss Wunsch der Mandantin und aufgrund ihrer Wahl Offerten bei den Versicherungsgesellschaften, Verbands-, Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen einzuholen, mit diesen direkt zu verhandeln, Erklärungen abzugeben und – nach Rücksprache mit der Mandantin – die Anschlussverträge zu kündigen, abzuschliessen und zu betreuen. Die Mandantin verpflichtet sich, während der Dauer des Mandatsverhältnisses sämtliche unter diesen Mandatsvertrag fallenden Anschlussverträge ausschliesslich über PLC abzuwickeln.
PLC ist in den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Mandantin und den Versicherungs-gesellschaften, Verbands-, Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen involviert und leitet erhaltene Informationen unverzüglich an den Adressaten weiter. Die Mandantin informiert PLC frühzeitig über Änderungen, welche vorsorge- oder versicherungsrelevant sind (z. B. Veränderung an den Standorten, der Tätigkeiten und dgl.). Wo es sinnvoll ist, wird der Geschäftsverkehr direkt zwischen Mandantin und den Versicherungsgesellschaften, Verbands-, Sammel- oder Gemein-schaftseinrichtungen abgewickelt (z. B. Mutationen und Schadenmeldungen auf IT-Basis). Der Zahlungsverkehr wird direkt zwischen Mandantin und Versicherungsgesellschaft / Vorsorgeein-richtung geregelt.
Sämtliche Auskünfte der Mandats‑ und Projektleiter sowie der Fachspezialisten der PLC im Bereich der Rechts‑, Kapitalanlage‑ oder Steuerfragen stützen sich ausschliesslich auf deren langjährige Erfahrung als Berater in der beruflichen Vorsorge. Sie können jedoch eine Beratung durch Spezialisten nicht ersetzen (bspw. Anwälte, Banken, Steuerexperten oder Behörden).
PLC verpflichtet sich gegenüber der Mandantin, die umschriebenen Dienstleistungen mit aller Sorgfalt, unter Beachtung des aktuellen Standes des Vorsorgewissens, den Vorschriften und Richtlinien des Qualitätsmanagements der PLC sowie den Grundsätzen des Berufsbildes eines
- SIBA-Brokers:
oder der
- ASIP-Charta und Fachrichtlinie:
ASIP-Charta und Fachrichtlinie
zu erbringen und dabei die Interessen der Mandantin nach bestem Wissen und Können zu wahren.
4. Versicherungspartner
PLC kann mit sämtlichen in der Schweiz lizenzierten in- und ausländischen Versicherungsgesellschaften sowie sämtlichen registrierten und nicht registrieren Verbands-, Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zusammenarbeiten. Sie ist zudem in der Lage, jedem Versicherer oder jeder Vorsorgeeinrichtung Anschlussverträge zuzuführen. Mit ausgewählten Versicherungsgesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen bestehen Zusammenarbeitsverträge, welche keine Produktions- oder Exklusivverpflichtungen seitens PLC beinhalten. PLC ist im Sinne der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen oder an eine Vorsorgeeinrichtung gebunden.
PLC betreut die Anschlussverträge der Mandantin im Einvernehmen mit den zuständigen Versicherungsgesellschaften/Vorsorgeeinrichtungen und erbringt in diesem Sinne auch Dienstleistungen, die zu Arbeitsentlastungen für die Versicherer/Vorsorgeeinrichtungen führen können.
Die Risikoidentifikation sowie Schadenbehandlung und Schadenerledigung obliegt der zuständigen Versicherungsgesellschaft/Vorsorgeeinrichtung im Einvernehmen mit der PLC. Auf Wunsch der Mandantin unterstützt und begleitet PLC die Mandantin bei der Schadenbehandlung und Schadenerledigung.
5. Zusammenarbeit mit Versicherungsbrokern im Ausland
Wo dies zur Erfüllung allfälliger Aufgaben der Mandatsvereinbarung ausserhalb der Schweiz sinnvoll und notwendig erscheint, ist PLC ermächtigt, nach Rücksprache mit der Mandantin mit lokalen Versicherungspartnern im Ausland zusammenzuarbeiten.
6. Kundenbetreuung
Zu Beginn der Zusammenarbeit mit der Mandantin wird für die Betreuung ihrer Versicherungen/Vorsorgeeinrichtungen ein(e) Kundenverantwortlicher(e) ernannt. Diese Person ist für die Mandantin direkter und erster Ansprechpartner.
7. Entschädigung
Der Versicherungsbroker ist nicht unentgeltlich tätig. Die Entschädigung des Versicherungsbrokers ist Teil der Risiko- und Kostenprämie bzw. ist in diesen Prämien als Bestandteil der Kosten bereits eingerechnet. Die Auszahlung der Entschädigung (folgend Courtage genannt) erfolgt durch den Versicherer oder die Vorsorgeeinrichtung direkt an den Versicherungsbroker. Diese aus den Versicherungsprämien der Mandantin von den Versicherungsgesellschaften/Vorsorge-einrichtungen bezahlten Courtagen stellen grundsätzlich die Entschädigung des Brokers für die branchenüblichen und im Mandatsvertrag umschriebenen, vorsorgetreuhänderischen Dienst-leistungen dar. Die Mandantin verzichtet gegenüber dem Broker auf die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gemäss Artikel 400 OR. Die Höhe der Courtagen kann sich je nach Anbieter unterscheiden. So erhält PLC von den Versicherern/Vorsorgeeinrichtungen
- Verträge der 2. Säule (Courtage berufliche Vorsorge)
zw. 5% bis 15% auf die Risiko- und Kostenbeiträge
Verbände: i.d.R. 0% auf die Risiko- und Kostenbeiträge
Die PLC informiert die Mandantin vor Mandatsbeginn über die zu erwartende Courtage in Schweizer Franken, einschliesslich einer Bandbreite der voraussichtlichen Courtagen, sowie über die Entschädigungssätze der im Mandat enthaltenen Anschlussverträge.
In Submissionsverfahren (Marktausschreibung) werden die Courtagen im Offertvergleich ausgewiesen und in den Jahresgesprächen gegenüber dem Jahresaufwand (TimeSheet) gegenübergestellt. Solange ein Mandat besteht, wird die Courtage nachschüssig gutgeschrieben (nach Fälligkeit der Risiko- und Kostenprämie).
PLC verpflichtet sich gegenüber ihren Kunden nebst der Professionalität und Fairness, auch zur Transparenz bezüglich Courtagenentschädigung. Die PLC verzichtet auf jegliche Zusatz-entschädigungen (Contingent Commissions) des Versicherers oder der Vorsorgeeinrichtung, welche nicht zuteilbar, wachstums- oder schadenabhängig sind. Die PLC bewahrt damit die Unabhängigkeit bei der Empfehlung betreffend Wahl des Versicherers / der Vorsorgeeinrichtung.
Andere Entschädigungsformen sind separat zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren. Fallen weitere aussergewöhnliche Tätigkeiten ausserhalb des Auftrages an, weist der Broker vorgängig darauf hin und erstellt auf Wunsch eine Honorarofferte aufgrund des zu erwartenden Arbeitsaufwandes.
Kündigt die Mandantin den Mandatsvertrag innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen nach dessen Abschluss, ist sie verpflichtet, die vom jeweiligen Versicherer nicht vergüteten Auf-wendungen des Brokers gemäss den jeweils gültigen Honoraransätzen der PLC zu entschädigen.
Umsätze mit Mandatsvereinbarung aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21, Ziff. 18 MWSTG). Entschädigungen für Dienstleistungen gemäss Ziff. 3 gelten bei einer allfälligen Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter Vorbehalt einer Mehrwertsteuer Nachforderung. Für die korrekte Abführung allfälliger Steuern des Kunden wie zum Beispiel Versicherungssteuern übernimmt PLC keine Haftung.
8. Datenschutz, Datensicherheit, Vertraulichkeit
PLC verpflichtet sich, die von Kunden per Post zugestellten oder elektronisch übermittelten Unterlagen, Dokumente und Personendaten in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz (DSG) vertraulich zu behandeln. Eine Weiterleitung an Dritte, z. B. an Versicherungsanbieter erfolgt nur bei Bevollmächtigung durch die Mandantin zur Erfüllung des geschlossenen Mandats, bei rechtlichen oder gesetzlichen Verpflichtungen oder bei Vorliegen einer erforderlichen Einwilligung. Sämtliche Mitarbeitende des Versicherungsbrokers sind zum Stillschweigen verpflichtet.
Übermittelte Personendaten werden gemäss den Regelungen des Datenschutzgesetzes (DSG) bearbeitet und durch die Mitarbeitenden der PLC nur so weit erfasst, als sie zur korrekten Erfüllung des bestehenden Mandats und der daraus abgeleiteten rechtmässigen Aufgaben benötigt werden. Personendaten werden in der Regel in elektronischer und/oder in Papierform gemäss der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert und aufbewahrt. Nach Ablauf der handels-rechtlichen Aufbewahrungsfristen und Ablauf etwaiger Verjährungsfristen werden die Personendaten datenschutzkonform gelöscht bzw. die Dokumente vernichtet.
Eine Übermittlung der Personendaten für die Auftragsabwicklung, insbesondere zur Abwicklung von Lohnsummendeklarationen, Schadensmeldungen, etc. an die Versicherungs- / Vorsorgegeber und/oder andere dritte erforderliche Stellen wird über die/das Vollmacht/Brokermandat legitimiert. Die Zustimmung des Mandanten in eine zur Vertragserfüllung oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgten Übermittlung an Dritte wird im Rahmen der Mandatserfüllung und unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes stillschweigend angenommen. Besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet PLC nur im Rahmen der Auftragserfüllung und bei entsprechender Einwilligung. Personenstammdaten, Adressdaten und Kontaktangaben können auch für Marketing- und Werbezwecke verwendet werden (bspw. für Eventeinladungen und Newsletter). PLC reduziert die zu übermittelnden Personendaten auf das Notwendige.
PLC betreibt eine elektronische Brokersoftware als Plattform, auf der alle zur Anbahnung, Durchführung und Beendigung des Mandats erforderlichen Dokumente elektronisch gespeichert sind. PLC hat einen externen Dienstleister mit der Implementierung und dem Betrieb der elektronischen Brokersoftware beauftragt. Mit diesem Dienstleister wurde der erforderliche Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen. Die Datenhaltung der Kundendaten erfolgt ausschliesslich auf Servern in der Schweiz.
PLC unterhält angemessene technisch- und organisatorische Massnahmen, um die Kundendaten angemessen zu schützen und die Schutzziele der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit und zur regelmässigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung zu gewährleisten. Die technischen und organisatorischen Massnahmen werden regelmässig überprüft und den technischen Anforderungen angepasst.
Falls PLC-Personendaten ins Ausland übermittelt, um die Erfüllung des Mandatsvertrags zu gewährleisten oder um Dienstleistungen von Dritten, z. B. Internet-Applikationen von Versicherern zur Administration von Policen zu nutzen, stimmt der Kunde dem Einsatz dieser Subdienstleister zu. PLC wird die weiteren Subdienstleister im Vertrag zur Auftragsbearbeitung für Unternehmens-kunden in regelmässigen Abständen aktualisieren. Sofern PLC im Rahmen der Mandatsausführung Personendaten ins Ausland übermittelt, stellt sie sicher, dass diese Datenübermittlung durch geeignete datenschutzrechtliche Garantien abgesichert ist. Dazu gehören insbesondere der Abschluss von Verträgen zur Auftragsbearbeitung unter Verwendung der vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vorgängig genehmigten, erlassenen oder anerkannten Standarddatenschutzklauseln.
9. Haftung
PLC arbeitet nach bestem Wissen und mit grösstmöglicher Sorgfalt. Für allfällige, durch Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte entstehende Haftungsfälle besteht eine Haft-pflichtversicherung mit einer Garantiesumme von 2 Mio. Schweizer Franken. Ansprechperson für die Anmeldung von möglichen Haftungsfällen ist ausschliesslich die Geschäftsleitung der PLC.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Allfällige Streitigkeiten sind nach Schweizer Recht zu beurteilen. Ausschliesslicher Gerichtstand ist der Geschäftssitz der PLC. Die deutsche Version dieser Bedingungen ist verbindlich und bei Unstimmigkeiten massgebend.
Zürich, im Dezember 2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pension Life Consulting [PDF]